Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Bern, am 27. Oktober 1967, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018
Gesetzesnummer
10005321
Dokumentnummer
NOR12059259
alte Dokumentnummer
N4196814209A
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