Artikel 3 Grenzabfertigung Grenzübergang Gaissau/Rheineck (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.1968

Artikel 3

(1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Bern, am 27. Oktober 1967, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Gesetzesnummer

10005321

Dokumentnummer

NOR12059259

alte Dokumentnummer

N4196814209A

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