Artikel 3 Förderung und Schutz von Investitionen (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 116/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als eigene Investoren oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen sich jedoch nicht auf gegenwärtige oder künftige Vorrechte, die eine Vertragspartei den Investoren eines dritten Staates oder deren Investitionen einräumt im Zusammenhang mit

  1. a) einer Wirtschaftsunion, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder einer Wirtschaftsgemeinschaft;
  2. b) einem internationalen Abkommen oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
  3. c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007192

Dokumentnummer

NOR12078078

alte Dokumentnummer

N5199147762L

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