Artikel 3 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 1

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Wenn nach einem Rechtsakt auf den in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird und der die in Artikel 1 beschriebenen Verfahren enthält die EG-Kommission den Entwurf einer zu ergreifenden Maßnahme einem EG-Ausschuß vorzulegen oder diesen in anderer Weise zu befassen hat, so befaßt die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß vergleichbarer Verfahren die vom Ständigen Ausschuß festzulegen sind gegebenenfalls einen entsprechenden Ausschuß der gemäß dem Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten errichtet oder bezeichnet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007386

Dokumentnummer

NOR12080073

alte Dokumentnummer

N5199319314L

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