Artikel 3
Wenn nach einem Rechtsakt auf den in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird und der die in Artikel 1 beschriebenen Verfahren enthält die EG-Kommission den Entwurf einer zu ergreifenden Maßnahme einem EG-Ausschuß vorzulegen oder diesen in anderer Weise zu befassen hat, so befaßt die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß vergleichbarer Verfahren die vom Ständigen Ausschuß festzulegen sind gegebenenfalls einen entsprechenden Ausschuß der gemäß dem Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten errichtet oder bezeichnet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007386
Dokumentnummer
NOR12080073
alte Dokumentnummer
N5199319314L
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