Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)
Artikel 3
Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten vorgesehen sind.“
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007396
Dokumentnummer
NOR12080429
alte Dokumentnummer
N5199319727L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
