Artikel 3 EFTA – Ständiger Ausschuß – Anpassungsprotokoll

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)

Artikel 3

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten vorgesehen sind.“

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007396

Dokumentnummer

NOR12080429

alte Dokumentnummer

N5199319727L

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