Artikel 3
Für die in der Übersicht VIII angeführten Waren wird die Türkei den EFTA-Staaten dieselbe Behandlung gewähren, wie sie sie den Europäischen Gemeinschaften gewährt und gewähren wird. Darüber hinaus wird die Türkei den EFTA-Staaten für jene anderen Waren, der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren und die nicht im Anhang II des Vertrages zur Gründung der EWG angeführt sind, dieselben Zugeständnisse gewähren, wie sie den Europäischen Gemeinschaften oder irgendeinem EFTA-Staat gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007196
Dokumentnummer
NOR12078189
alte Dokumentnummer
N5199212664A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
