Artikel 3 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei - Protokoll A

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 3

Für die in der Übersicht VIII angeführten Waren wird die Türkei den EFTA-Staaten dieselbe Behandlung gewähren, wie sie sie den Europäischen Gemeinschaften gewährt und gewähren wird. Darüber hinaus wird die Türkei den EFTA-Staaten für jene anderen Waren, der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren und die nicht im Anhang II des Vertrages zur Gründung der EWG angeführt sind, dieselben Zugeständnisse gewähren, wie sie den Europäischen Gemeinschaften oder irgendeinem EFTA-Staat gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007196

Dokumentnummer

NOR12078189

alte Dokumentnummer

N5199212664A

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