Artikel 3 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

  1. 1. Protokoll B bestimmt die Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit.
  2. 2. Die Vertragsstaaten werden geeignete Maßnahmen treffen, einschließlich Vereinbarungen, betreffend die Verwaltungszusammenarbeit, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und harmonisch angewendet werden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des weitestmöglichen Abbaus der Formalitäten, die dem Handel auferlegt werden, und die Notwendigkeit, für alle Seiten befriedigende Lösungen für alle Schwierigkeiten, die aus diesen Bestimmungen erwachsen, zu finden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078142

alte Dokumentnummer

N5199212616A

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