Artikel 3 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen - Protokoll A

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1993

Artikel 3

  1. 1. Ungeachtet Artikel 4 des Abkommens werden Zölle, die von Polen ab dem Inkrafttreten des Abkommens bis zum 31. Dezember 1994 auf in Tabelle VII angeführte Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten angewandt werden, die am 29. Februar 1992 angewandten Zölle nicht überschreiten.
  2. 2. Polen definiert bis spätestens 1. Juli 1994, welcher Teil der Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, die auf die in Tabelle

    VII angeführten Erzeugnisse Anwendung finden, landwirtschaftlicher bzw. nicht landwirtschaftlicher Art ist. Der Produktumfang und das landwirtschaftliche Element entsprechen der Definition gemäß dem Europa-Abkommen zwischen Polen und der Europäischen Gemeinschaft. Die Möglichkeit der Einbeziehung von Zugeständnissen, welche seitens Polens der Europäischen Gemeinschaft zu besonderen Bedingungen gewährt werden können, wird im Gemeinsamen Ausschuß erwogen werden.

  1. 3. Wenn als Folge von Reformen der polnischen Landwirtschaftspolitik die Häufigkeit des landwirtschaftlichen Elementes zunimmt, informiert Polen den Gemeinsamen Ausschuß, der einer Anhebung des betreffenden Zolles im Ausmaß dieser Häufigkeit zustimmen kann.
  2. 4. Für in Tabelle VII angeführte Erzeugnisse schafft Polen das nicht landwirtschaftliche Element der Zölle und Abkommen stufenweise vor dem 1. Jänner 1999 ab. Die Abschaffung erfolgt ebenso rasch wie im Rahmen des Europa-Abkommens zwischen Polen und der Europäischen Gemeinschaft.
  3. 5. Polen informiert die EFTA-Staaten bereits zu einem frühen Stadium über den Beschluß zur Einführung eines Systems von Preiskompensationen, mit denen die Unterschiede in den Kosten der in den verarbeiteten Erzeugnissen enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse berücksichtigt werden. Wenn ein solcher Beschluß gefaßt wird, wird ein derartiges System zum gleichen Zeitpunkt und mit den gleichen Bestimmungen und dem gleichen Geltungsbereich in Verbindung mit den EFTA-Staaten eingeführt, wie es in bezug auf die Europäische Gemeinschaft der Fall sein wird. Die Möglichkeit der Einbeziehung von Zugeständnissen, welche seitens Polens der Europäischen Gemeinschaft zu besonderen Bedingungen gewährt werden können, wird im Gemeinsamen Ausschuß erwogen werden.

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