Artikel 3
(1) Artikel 3.Erwerbsunternehmungen (Erwerbsbeschäftigungen) sowie das Einkommen daraus sollen nur in dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen werden, in welchem eine Betriebsstätte zur Ausübung der Unternehmung (Beschäftigung) unterhalten wird.
(2) Als Betriebsstätten gelten die Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen und andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.
(3) Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in beiden Gebieten, so soll die Heranziehung zu den direkten Steuern in jedem Gebiete nur nach Maßgabe des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebes erfolgen. Dem Staate, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, steht die Besteuerung eines Mindestanteiles am Gesamtgewinne zu. Die Finanzminister der beiden Staaten werden Bestimmungen über eine angemessene Aufteilung des Einkommens, beziehungsweise der Erträge solcher Unternehmungen vereinbaren.
(4) Wie Erwerbsunternehmungen sind auch Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmungen (insbesondere Teilhaberschaften an offenen Handelsgesellschaften, Anteile an Gesellschaften m. b. H.) zu behandeln, mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf die Besteuerung des Hausier- und Wandergewerbes.
Schlagworte
Einkaufsstelle, Hausiergewerbe
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003749
Dokumentnummer
NOR12041499
alte Dokumentnummer
N3192538415J
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