Artikel 3 Doppelbesteuerung – Abgaben von Todes wegen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 3

Artikel III. Für die Frage, wo die im Artikel II bezeichneten Nachlaßbestandteile sich befinden, gelten folgende Grundsätze:

  1. a) Bei Forderungen ist der Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, der dauernde Aufenthaltsort des Erblassers maßgebend.
  2. b) Bei Wertpapieren und bei Papieren auf Order (Wechsel, Anweisungen u. s. w.) entscheidet der Ort der Aufbewahrung zur Zeit des Todes des Erblassers.
  3. c) Bei Berechtigungen, über die ein von einer Behörde zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, ist der Ort maßgebend, an dem das Buch oder Register geführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003750

Dokumentnummer

NOR12041519

alte Dokumentnummer

N3192538435J

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