Artikel 3 Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Artikel 3

Artikel 3. Es ist ausdrücklich festgesetzt, daß der Ausländer, dessen Auslieferung bewilligt worden ist, in keinem Falle wegen eines vor der Auslieferung begangenen politischen Deliktes, noch wegen einer mit einem solchen Delikte zusammenhängenden Tat verfolgt oder bestraft werden darf, es sei denn, daß er, nachdem er freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt worden war, oder im Falle der Verurteilung, nachdem er seine Strafe verbüßt oder deren Nachsicht erlangt hatte, einen Monat lang Gelegenheit gehabt hat, das Land zu verlassen, oder daß er in der Folge wieder dahin zurückgekehrt ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023983

alte Dokumentnummer

N2193218095R

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