Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 119/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, die in ihrem Hoheitsgebiet nach Einhaltung aller für ihre Errichtung und Nutzung geltenden Rechtsvorschriften begründet worden sind, nicht weniger günstig als Investitionen eigener Investoren oder von Investoren dritter Staaten.
(2) Jede Vertragspartei behandelt in ihrem Hoheitsgebiet die Betätigung der Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf eine Investition, insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung, Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung, nicht weniger günstig als die Betätigung eigener Investoren oder von Investoren dritter Staaten.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, wonach die Behandlung von Investoren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig sein darf als diejenige, die Investoren eines dritten Staates zuerkannt wird, können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
- a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
- b) einem internationalen Abkommen, einer Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Steuerfragen;
- c) Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10006980
Dokumentnummer
NOR12076062
alte Dokumentnummer
N5198910865L
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