Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Artikel 3

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen auch am Vorhaben der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit an und werden daher diesbezügliche Bestrebungen unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

10006653

Dokumentnummer

NOR12072619

alte Dokumentnummer

N5198012861I

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