ARTIKEL 3 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

1. Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorgenommen werden, genießen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die Investitionen der eigenen Investoren oder von Investoren eines dritten Staates gewährt wird, je nachdem, welche die günstigere ist.

2. Investoren jeder der Vertragsparteien genießen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich Ausweitung, Management, Betrieb, Instandhaltung, Nutzung und Verfügung über ihre Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die den eigenen Investoren oder Investoren eines dritten Staates gewährt wird, je nachdem, welche die günstigere ist.

3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht dahin gehend auszulegen, daß sie die eine Vertragspartei verpflichten, dem Investor der anderen Vertragspartei die gegenwärtigen oder künftigen Vorteile einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, die von der erstgenannten Vertragspartei auf Grund

  1. a) einer bestehenden oder künftigen Zollunion oder Freihandelszone, von Wirtschaftsgemeinschaften oder ähnlichen internationalen Institutionen oder
  2. b) eines internationalen oder bilateralen Abkommens auf der Grundlage der Reziprozität betreffend Besteuerung oder
  3. c) Investitionen betreffender Regelungen, die in bilateralen Abkommen zur Erleichterung des Grenzverkehrs enthalten sind,

4. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren jeweils geltenden Gesetzen Ausnahmen von der Inländergleichbehandlung, die auf Grund der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gewährt wird, zu machen oder aufrechtzuerhalten. Jede neue Ausnahme wird jedoch nur auf Investitionen angewandt, die nach dem Inkrafttreten einer solchen Ausnahme vorgenommen werden.

5. Enthalten die nationalen Gesetze der Vertragsparteien oder gegenwärtige oder künftige internationale Abkommen, die zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Anwendung kommen, oder andere internationale Abkommen, deren Vertragsparteien sie sind, Regelungen, gleichgültig ob allgemeine oder spezifische, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu einer günstigeren Behandlung, als sie in diesem Abkommen vorgesehen ist, berechtigen, dann gehen solche Regelungen diesem Abkommen vor, soweit sie günstiger sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007901

Dokumentnummer

NOR12089179

alte Dokumentnummer

N5199748948L

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