Artikel 3 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 3

Artikel 3

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

Jeder Vertragsstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 4 bis 6 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf Aruba die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Grundlage der Informationen ermittelt werden, die der Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften von Aruba zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20004244

Dokumentnummer

NOR40068492

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