Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1.1.2009 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
20006187
Dokumentnummer
NOR40104119
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