Artikel 39 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 39

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verliert das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1958, betreffend die Erneuerung, den Schutz und die Instandhaltung der Grenzsteine und der sonstigen Grenzzeichen an der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze, seine Gültigkeit. Jedoch bleiben Maßnahmen und Beschlüsse der auf Grund des genannten Übereinkommens gebildeten Gemischten Kommission verbindlich, soweit sie nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages abgeändert oder aufgehoben werden; dies gilt insbesondere auch für die von dieser Gemischten Kommission genehmigten zusätzlichen Feldskizzen und für die genehmigte Ergänzung und Berichtigung zur Beschreibung und zum Plan der Staatsgrenze.

Schlagworte

Skizze

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006595

alte Dokumentnummer

N1196612491P

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