Artikel 39 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 39

Notifikation der vorläufigen Anwendung

  1. 1. Eine unterzeichnende Regierung, die die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens beabsichtigt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositär jederzeit notifizieren, daß sie dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 40 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Im Zeitpunkt ihrer Notifikation der vorläufigen Anwendung erklärt sich jede Regierung zum Ausfuhr-Mitglied oder zum Einfuhr-Mitglied.
  2. 2. Eine Regierung, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels notifiziert hat, daß sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied der Organisation, bis sie ihre Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt und dadurch Mitglied wird.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074480

alte Dokumentnummer

N5198615357L

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