Artikel 39 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 39

(1) Artikel 39.Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Artikels 63, Absatz 2, des Artikels 64, Absatz 2, und des Artikels 68, Absatz 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemal von jenem, geführt.

(2) In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.

(3) Nationalrat und Bundesrat können den Gegenstand der Abstimmung vorher auch gesondert beraten.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.

Schlagworte

Einberufung, Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz,

Bundesratsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001801

alte Dokumentnummer

N1192512151S

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