Artikel 38
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Belgrad, am 5. Juni 1998, in zwei Urschriften in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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