Artikel 38 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 38

Verkehrssprache

Der Verkehr zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag wird in deutscher Sprache geführt. Die Sicherheitsbehörden der französisch- und italienischsprachigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in französischer oder italienischer Sprache beantworten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019118

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