Artikel 38 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 38

Wenn eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde für nichtig erklärt wurde oder wenn festgestellt wurde, daß die EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung dieses Abkommens oder des EWR-Abkommens untätig geblieben ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080055

alte Dokumentnummer

N5199319295L

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