Artikel 38 bis Suchtgiftkonvention 1961

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Artikel 38 bis

Vereinbarungen über regionale Zentren

Wenn eine Vertragspartei es als Teile ihrer Aktionen gegen den illegalen Suchtgifthandel unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung für wünschenswert hält und – falls sie es wünscht –, kann sie mit der technischen Beratung durch den Suchtgiftkontrollrat oder durch besondere Behörden und in Beratung mit anderen interessierten Vertragsparteien in der Region das Treffen von Vereinbarungen fördern, die die Entwicklung der regionalen Zentren für wissenschaftliche Forschung und Aufklärung ins Auge fassen, um die sich aus dem illegalen Suchtgiftgebrauch und -handel ergebenden Probleme zu bekämpfen.

Schlagworte

Verfassungsordnung, Rechtsordnung, Suchtgifthandel

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056647

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