Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Abkommen über den Straßenverkehr samt Protokoll über Straßenverkehrszeichen-Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr, BGBl. Nr. 222/1955.
Artikel 37
Die für die Arbeiten zur Erneuerung der Grenzzeichen und Instandsetzung der Staatsgrenze eingesetzten Kraftfahrzeuglenker und Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger werden bei der Überschreitung der Staatsgrenze für die jeweilige Dauer der Arbeiten mit gültigen, dem Genfer Abkommen für den Straßenverkehr vom 19. September 1949 entsprechenden Führerscheinen und Zulassungsscheinen ausgestattet werden.
Abkommen über den Straßenverkehr samt Protokoll über Straßenverkehrszeichen-Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr, BGBl. Nr. 222/1955.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006593
alte Dokumentnummer
N1196612489P
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