Artikel 37 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1976

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Abkommen über den Straßenverkehr samt Protokoll über Straßenverkehrszeichen-Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr, BGBl. Nr. 222/1955.

Artikel 37

Die für die Arbeiten zur Erneuerung der Grenzzeichen und Instandsetzung der Staatsgrenze eingesetzten Kraftfahrzeuglenker und Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger werden bei der Überschreitung der Staatsgrenze für die jeweilige Dauer der Arbeiten mit gültigen, dem Genfer Abkommen für den Straßenverkehr vom 19. September 1949 entsprechenden Führerscheinen und Zulassungsscheinen ausgestattet werden.

Abkommen über den Straßenverkehr samt Protokoll über Straßenverkehrszeichen-Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr, BGBl. Nr. 222/1955.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006593

alte Dokumentnummer

N1196612489P

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