Artikel 37 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

KAPITEL XII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

  1. 1. Dieses Übereinkommen liegt vom 3. Jänner bis einschließlich 30. Juni 1983 am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen 1981 über Jute und Jute-Erzeugnisse eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
  2. 2. Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann
  1. a) bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, daß sie durch die Unterzeichnung ihre Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein;
  2. b) dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Depositär ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074478

alte Dokumentnummer

N5198615355L

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