KAPITEL XII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
- 1. Dieses Übereinkommen liegt vom 3. Jänner bis einschließlich 30. Juni 1983 am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen 1981 über Jute und Jute-Erzeugnisse eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
- 2. Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann
- a) bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, daß sie durch die Unterzeichnung ihre Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein;
- b) dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Depositär ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074478
alte Dokumentnummer
N5198615355L
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