Artikel 37
Unterläßt es die EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung dieses Abkommens oder des EWR-Abkommens, einen Beschluß zu fassen, so können die EFTA-Staaten beim EFTA-Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde binnen zweier Monate nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der in den vorhergehenden Absätzen festgelegten Voraussetzungen vor dem EFTA-Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß die EFTA-Überwachungsbehörde es unterlassen hat, an diese Person eine Entscheidung zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080054
alte Dokumentnummer
N5199319294L
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