Artikel 37 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 37

Beitritt

  1. 1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Vertragsparteien zu verhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sein können, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
  2. 2. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

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