Artikel 36
Der Kommission obliegt es insbesondere,
- a) den Arbeitsplan und die Art der Durchführung der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze zu bestimmen und die Durchführung dieser Arbeiten zu leiten und zu kontrollieren;
- b) unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 3 über das Abgehen von der im Artikel 19 Absatz 2 getroffenen Regelung zu entscheiden und nach Artikel 19 Absätze 4 und 5 über die Bereitstellung des Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte zu beschließen;
- c) die Richtlinien für die Vermessung und die Vermarkung der Staatsgrenze sowie die Muster der Unterlagen zur Ergänzung der Vermessungsangaben über die Staatsgrenze festzusetzen;
- d) die von den Vermessungsfachleuten verfaßten Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39 Absatz 1) zu überprüfen und zu genehmigen;
- e) Maßnahmen nach Artikel 26 zu beschließen;
- f) die Evidenz nach Artikel 39 Absatz 2 zu führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
