Artikel 36
(1) Material, das für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages vom Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingebracht und für diesen Zweck verwendet wird, ist von allen Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren befreit und unterliegt keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
(2) Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), die für die Durchführung dieser Arbeiten vorübergehend eingebracht werden, bleiben frei von allen Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren sowie von der Leistung einer Sicherstellung hiefür. Nach Beendigung der Arbeiten sind diese Fahrzeuge und Geräte so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, in das Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, aus dem sie eingebracht worden sind, rückzuführen. Für die nicht rückgeführten Gegenstände sind die oben angeführten Abgaben und Gebühren zu entrichten. Gegenstände, die wegen völliger Abnützung unbrauchbar geworden oder die untergegangen sind und aus diesem Grund nicht rückgeführt werden, werden abgabenfrei und gebührenfrei belassen. Die in diesem Absatz genannten Gegenstände unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
(3) Die Vertragsstaaten sichern einander für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände eine erleichterte und gebührenfreie Zollabfertigung und Überwachung zu; hiebei kann von der Ausstellung von ansonsten vorgeschriebenen zollamtlichen Befunden Abstand genommen werden.
(4) Die Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise dürfen das zu ihrem persönlichen Gebrauch erforderliche Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren frei von Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen mitführen.
(5) Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, die in einem Vertragsstaat zugelassen und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages im anderen Vertragsstaat vorübergehend eingebracht sind, unterliegen für die Dauer der vorübergehenden Einbringung nicht der Kraftfahrzeugsteuer dieses anderen Staates. Die mit diesen Kraftfahrzeugen im anderen Staat durchgeführten Beförderungen unterliegen dort nicht der Besteuerung.
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