Artikel 36
Differenzierende und korrigierende Maßnahmen
- 1. Entwicklungsländer unter den Einfuhr-Mitgliedern, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierende und korrigierende Maßnahmen beantragen. Der Rat berät, ob er solche angemessenen Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Resolution 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll.
- 2. Unbeschadet der Interessen anderer Ausfuhr-Mitglieder berücksichtigt der Rat bei seiner Tätigkeit besonders die Bedürfnisse eines einzelnen Ausfuhr-Mitgliedes, das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehört.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074477
alte Dokumentnummer
N5198615354L
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