Artikel 36 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 36

Differenzierende und korrigierende Maßnahmen

  1. 1. Entwicklungsländer unter den Einfuhr-Mitgliedern, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierende und korrigierende Maßnahmen beantragen. Der Rat berät, ob er solche angemessenen Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Resolution 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll.
  2. 2. Unbeschadet der Interessen anderer Ausfuhr-Mitglieder berücksichtigt der Rat bei seiner Tätigkeit besonders die Bedürfnisse eines einzelnen Ausfuhr-Mitgliedes, das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehört.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074477

alte Dokumentnummer

N5198615354L

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