Artikel 35 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 35

(1) Die Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht verhaftet oder festgehalten werden; ihre für den persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie das von ihnen mitgeführte Material und die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), Papiere, Dokumente und Stampiglien dürfen nicht beschlagnahmt werden.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit ihrer in Ausübung ihrer Tätigkeit mitgeführten Papiere, Dokumente und Stampiglien Sorge zu tragen.

Schlagworte

Verhaftung, Beschlagnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006591

alte Dokumentnummer

N1196612487P

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