Artikel 35
Befreiung von Verpflichtungen
- 1. Sofern dies auf Grund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch außerordentliche Abstimmung ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen befreien, wenn er von diesem Mitglied eine zufriedenstellende Erklärung über die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat.
- 2. Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe für eine solche Befreiung dar.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074476
alte Dokumentnummer
N5198615353L
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