Artikel 35
Durchführung der Zusammenarbeit
Die verwaltungsmäßige Umsetzung dieses Vertrags und die daraus resultierende Durchführung der Zusammenarbeit in den Grenzgebieten obliegen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019115
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