Artikel 35 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 35

Durchführung der Zusammenarbeit

Die verwaltungsmäßige Umsetzung dieses Vertrags und die daraus resultierende Durchführung der Zusammenarbeit in den Grenzgebieten obliegen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019115

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