Artikel 35 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 35

Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde vom Inkrafttreten dieses Abkommens, jeder weiteren Handlung oder Notifizierung hinsichtlich dieses Abkommens oder von seinem Erlöschen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu entsprechend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und den Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078174

alte Dokumentnummer

N5199212648A

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