Artikel 35
Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde vom Inkrafttreten dieses Abkommens, jeder weiteren Handlung oder Notifizierung hinsichtlich dieses Abkommens oder von seinem Erlöschen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu entsprechend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und den Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078174
alte Dokumentnummer
N5199212648A
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