Artikel 35
(1) Artikel 35.Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören, der sie entsendet; sie müssen jedoch zu diesem Landtag wählbar sein.
(3) Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach seiner Auflösung bleiben die von ihm entsendeten Mitglieder des Bundesrates solange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(4) Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrat - abgesehen von der für seine Beschlußfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit - die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.
Schlagworte
Ersatzmitglied, Legislaturperiode, Landtagssitz, qualifizierte
Mehrheit, passives Wahlrecht, Landtagsabgeordneter
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001797
alte Dokumentnummer
N1192512147S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
