Artikel 34
- 1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
- 2. Für jedes Land oder jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die dieses Abkommen ratifizieren oder ihm beitreten nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR40001902
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