Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 34
(1) Die Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen den Sicherheitsorganen, den im Artikel 22 Absatz 1 genannten Mitgliedern der Kommission, den im Artikel 9 Absatz 1 genannten Vermessungsfachleuten, den Militärpersonen und den Zollorganen des anderen Vertragsstaates vorzuweisen.
(2) Die Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.
(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die von ihm erteilten Vidierungen zu widerrufen. Der andere Vertragsstaat ist verpflichtet, die Inhaber von Ausweisen, deren Vidierung widerrufen wurde, nicht mehr bei den Arbeiten an der Staatsgrenze zu verwenden und die Ausweise unverzüglich einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006590
alte Dokumentnummer
N1196612486P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
