Artikel 34 Soziale Sicherheit (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

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