Artikel 34
Zusammenkunft von Experten
Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Experten der Vertragsstaaten verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019114
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