Artikel 34 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 34

Inkrafttreten

  1. 1. Dieses Abkommen tritt am 1. April 1992 in Kraft, sofern alle Signatarstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben.
  2. 2. Ist dieses Abkommen nicht gemäß der Bestimmungen des Absatz 1 in Kraft getreten und unter der Voraussetzung, daß die Türkei ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, treten Vertreter der Signatarstaaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, vor dem 1. Mai 1992 zusammen und können beschließen, wann das Abkommen hinsichtlich dieser Länder in Kraft tritt. Solange eine solche Entscheidung nicht gefaßt wurde, wird spätestens 30 Tage nach Hinterlegung der Urkunde eines weiteren Signatarstaates ein Treffen zu demselben Zweck stattfinden.
  3. 3. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde nach dem in Absatz 2 angeführten Sitzung hinterlegt, tritt dieses Abkommen an dem ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde beim Depositar folgt, jedoch nicht vor dem Tag, der gemäß Absatz 2 beschlossen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078173

alte Dokumentnummer

N5199212647A

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