Artikel 33 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1959

KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

  1. 1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:
  1. a) durch Unterzeichnung;
  2. b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
  3. c) durch Beitritt.
  1. 2. Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für
  1. 3. Das Abkommen liegt bis einschließlich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
  2. 4. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043375

alte Dokumentnummer

N3195826232L

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