Artikel 33 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

KAPITEL XI – VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 33

Beschwerden und Streitigkeiten

Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidungen des Rates über diese Angelegenheiten sind endgültig und bindend.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074474

alte Dokumentnummer

N5198615351L

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