KAPITEL XI – VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 33
Beschwerden und Streitigkeiten
Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidungen des Rates über diese Angelegenheiten sind endgültig und bindend.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074474
alte Dokumentnummer
N5198615351L
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