Artikel 33
Rücktritt und Erlöschen
- 1. Jeder Vertragsstaat kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
- 2. Tritt die Türkei zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist aus, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Länder erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.
- 3. Jeder EFTA-Mitgliedstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipse facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, ein Staat zu sein, der Partei dieses Abkommens ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078172
alte Dokumentnummer
N5199212646A
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