Artikel 33 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 33

Rücktritt und Erlöschen

  1. 1. Jeder Vertragsstaat kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
  2. 2. Tritt die Türkei zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist aus, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Länder erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.
  3. 3. Jeder EFTA-Mitgliedstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipse facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, ein Staat zu sein, der Partei dieses Abkommens ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078172

alte Dokumentnummer

N5199212646A

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