Artikel 32 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 32

Jede Delegation der Kommission führt Hartdruck- und Farbstampiglien mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der Bezeichnung der Delegation selbst.

Schlagworte

Stampiglie

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006588

alte Dokumentnummer

N1196612484P

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