Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 32
Jede Delegation der Kommission führt Hartdruck- und Farbstampiglien mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der Bezeichnung der Delegation selbst.
Schlagworte
Stampiglie
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006588
alte Dokumentnummer
N1196612484P
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