Artikel 32 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 32

Jahresbericht sowie Bericht über die Beurteilung und Überprüfung der Lage

  1. 1. Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß jedes Jutejahres einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.
  2. 2. Der Rat beurteilt und überprüft jedes Jahr die Lage und die Aussichten der Jute auf dem Weltmarkt, einschließlich des Standes des Wettbewerbes mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen, und unterrichtet die Mitglieder von den Ergebnissen der Überprüfung.
  3. 3. Die Überprüfung wird anhand der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über nationale Produktion, Vorräte, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Preise von Jute, Jute-Erzeugnissen, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen sowie anderer Informationen durchgeführt, die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die zuständigen Organisationen im System der Vereinten Nationen, einschließlich UNCTAD und FAO, und geeignete zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074473

alte Dokumentnummer

N5198615350L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)