Artikel 32
Jahresbericht sowie Bericht über die Beurteilung und Überprüfung der Lage
- 1. Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß jedes Jutejahres einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.
- 2. Der Rat beurteilt und überprüft jedes Jahr die Lage und die Aussichten der Jute auf dem Weltmarkt, einschließlich des Standes des Wettbewerbes mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen, und unterrichtet die Mitglieder von den Ergebnissen der Überprüfung.
- 3. Die Überprüfung wird anhand der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über nationale Produktion, Vorräte, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Preise von Jute, Jute-Erzeugnissen, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen sowie anderer Informationen durchgeführt, die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die zuständigen Organisationen im System der Vereinten Nationen, einschließlich UNCTAD und FAO, und geeignete zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074473
alte Dokumentnummer
N5198615350L
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