Kapitel VII
Angelegenheiten der Rechtshilfe
Artikel 32
Zustellung von Schriftstücken
Soweit Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 3) vom 20. April 1959 und den zwischen den Vertragsstaaten geltenden ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Übereinkommen zulässig ist, kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhalten, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersenden. Ist der zustellenden Behörde nicht bekannt, ob der Empfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefaßt ist, kundig ist, ist eine Übersetzung des Schriftstückes oder zumindest der wesentlichen Passagen in die Amtssprache des Zustellortes anzuschließen. Im unmittelbaren Postweg übermittelte Schriftstücke, deren Zustellung nach dem Übereinkommen und nach diesem Vertrag unzulässig wäre, gelten in beiden beteiligten Staaten als dem Empfänger nicht zugekommen.
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3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019112
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