Artikel 32 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Kapitel VII

Angelegenheiten der Rechtshilfe

Artikel 32

Zustellung von Schriftstücken

Soweit Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 3) vom 20. April 1959 und den zwischen den Vertragsstaaten geltenden ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Übereinkommen zulässig ist, kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhalten, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersenden. Ist der zustellenden Behörde nicht bekannt, ob der Empfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefaßt ist, kundig ist, ist eine Übersetzung des Schriftstückes oder zumindest der wesentlichen Passagen in die Amtssprache des Zustellortes anzuschließen. Im unmittelbaren Postweg übermittelte Schriftstücke, deren Zustellung nach dem Übereinkommen und nach diesem Vertrag unzulässig wäre, gelten in beiden beteiligten Staaten als dem Empfänger nicht zugekommen.

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3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019112

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