Artikel 32 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 32

Beitritt

  1. 1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt der Gemeinsame Ausschuß beschließt, der Aufnahme zuzustimmen, unter solchen Bedingungen, wie sie in diesem Beschluß festgelegt sein mögen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
  2. 2. Hinsichtlich eines beitretenden Landes tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078171

alte Dokumentnummer

N5199212645A

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