Artikel 32
Beitritt
- 1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt der Gemeinsame Ausschuß beschließt, der Aufnahme zuzustimmen, unter solchen Bedingungen, wie sie in diesem Beschluß festgelegt sein mögen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
- 2. Hinsichtlich eines beitretenden Landes tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078171
alte Dokumentnummer
N5199212645A
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