Artikel 31 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 31

(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(2) Kann in der Kommission über eine Angelegenheit keine Einigung erzielt werden, so ist eine einvernehmliche Regelung hierüber im diplomatischen Wege anzustreben.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006587

alte Dokumentnummer

N1196612483P

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