Artikel 31 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

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Artikel 31

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Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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