Artikel 31
Hat nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde ein EFTA-Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen oder aus diesem Abkommen verstoßen, so gibt sie - außer dieses Abkommen sieht etwas anderes vor - eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde den EFTA-Gerichtshof anrufen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080048
alte Dokumentnummer
N5199319288L
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