Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 30
(1) Die Tagung leitet der Vorsitzende der Delegation jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen leiten die Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich.
(2) Die Verhandlungssprachen der Kommission sind einerseits Deutsch und andererseits Serbokroatisch oder Slowenisch.
(3) Über jede Tagung oder Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift einerseits in deutscher und andererseits in serbokroatischer oder slowenischer Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und von den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu unterfertigen.
Schlagworte
Protokoll
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006586
alte Dokumentnummer
N1196612482P
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